In prozessualer Hinsicht beantragt er eine Ortsbegehung. Ferner rügt er, der angefochtene Entscheid sei auch deshalb ungültig, weil die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Verfahren gegen Polizisten befangen sei, da diese im gleichen (Strafverfolgungs-)Team spielten. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).