Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 2. Mai 2022 (BA 22 473, 22 476) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Beson- dere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1+2) wegen falscher An- schuldigung, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). In prozessualer Hinsicht beantragt er eine Ortsbegehung. Fer- ner rügt er, der angefochtene Entscheid sei auch deshalb ungültig, weil die gesam- te Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Verfahren gegen Polizisten be- fangen sei, da diese im gleichen (Strafverfolgungs-)Team spielten. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 29. November 2021, zwischen 18:55 und 19:05 Uhr, soll C.________ mit seinem Personenwa- gen, BE D.________, in Langenthal die Murgenthalstrasse in Richtung Aarwangenstrasse befahren haben und am Ende der Murgenthalstrasse bei der dortigen Kreisverkehrsfläche in die Aarwangen- strasse eingemündet sein. Die sich im Polizeidienst befindliche A.________ und deren Patrouillen- partner sahen in diesem Fahrmanöver eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, da es sich bei der Murgenthalstrasse um eine Einbahnstrasse handeln und C.________ diese in verbotene Fahrrichtung befahren haben soll. Folglich sei durch die handelnden Polizeibeamten versucht worden, C.________ zum Anhalten zu bewegen, indem diesem mittels Matrix-Schrift, Lichthupe und schliess- lich Blaulicht und Sirene klar die Anweisung gegeben worden sei, seinen Personenwagen anzuhalten. Nachdem C.________ auf diese Signale nicht reagiert und seine Fahrt unbeirrt fortgesetzt habe, habe man dessen Personenwagen mit dem Patrouillenfahrzeug überholt und C.________ mittels Matrix- Schrift aufgefordert zu folgen. Ausgangs Aarwangen sei C.________ jedoch unvermittelt nach links auf der Aarwangenstrasse in Richtung Bannwil abgebogen. Nachdem das Patrouillenfahrzeug ge- wendet habe, um C.________ zu folgen, hätten die beiden handelnden Polizeibeamten vor den sich senkenden Bahnschranken beim Bahnübergang auf der Aarwangenstrasse die Fahrt stoppen müs- sen und so C.________ in dessen Personenwagen verloren. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, glei- chentags, um ca. 22:40 Uhr, habe C.________ von einer weiteren Patrouille angehalten werden kön- nen, als dieser auf der Autobahn A1 West, nahe der Ausfahrt Mühleberg, eine Panne mit seinem Per- sonenwagen erlitten habe. 2 In der Folge sei C.________ durch die handelnden Polizeibeamten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich wegen Nichtbeachtens des Signals «Einfahrt verboten», Un- terlassen der Richtungsanzeige, Nichtbeachtens eines Wechsellichtsignals (Rotlicht) und Sich- Entziehens einer Polizeikontrolle als Lenker eines Personenwagens bei der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental-Oberaargau, zur Anzeige gebracht worden. Schliesslich sei genannter Strafbefehl vom 9. Februar 2022 ergangen, mit welchem C.________ wegen Nichtbeachtens des Signals «Ein- fahrt verboten», wegen Unterlassens der Richtungsanzeige und Sich-Entziehens einer Polizeikontrol- le zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt worden sei. Von einem Schuldspruch wegen Nichtbeach- tens eines Wechsellichtsignals (Rotlicht) sei abgesehen worden, ebenso von der Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe, welche im Sachverhalt des betreffenden Polizeirapportes erwähnt wor- den war. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erhob C.________ Einsprache gegen den genannten Strafbe- fehl und reichte gleichzeitig eine Strafanzeige gegen die beiden handelnden Polizeibeamten wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede ein. Namentlich machte er dabei geltend, zu Unrecht zur Anzeige gebracht worden zu sein, da es sich bei der Murgenthalstrasse in Langenthal nicht um eine Einbahnstrasse handle, er den Blinker bei sämtlichen Richtungswechseln gestellt habe und sich auch in Bezug auf die weiteren Vorwürfe keiner Schuld bewusst sei. Die Strafanzeige sei folglich zu Unrecht erfolgt und die beiden handelnden Polizeibeamten hätten sich mit der Anzeigestel- lung der erwähnten Delikte schuldig gemacht. 4. Die Staatsanwaltschaft kam gestützt auf den dargelegten Sachverhalt zum Schluss, die Beschuldigten hätten bei der Anzeige im Rahmen ihrer Berufspflichten gehandelt, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Ausserdem seien die an- geblichen Ehrverletzungsdelikte gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erfolgt, wozu die Polizeibeamten verpflichtet gewesen seien. Aus diesen Gründen sei auch kein Ehrverletzungsdelikt erfüllt. 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verlange die Durchführung von 3 Ortsterminen, an welchen er ohne den geringsten Zweifel beweisen könne, dass die Beschuldigten lügen und Sachverhalte erfinden würden: 1. Murgentalstrasse NACH Kreisel Richtung Altstadt, Einbahnstrasse, aus der ich angeblich in falscher Fahrtrichtung in die Aarwangenstrasse eingebogen sein soll. Dies kann ich dort Vor- ort ganz einfach und klar wiederlegen. 2. Die Strasse, aus der ich tatsächlich, und zwar VOR jenem Kreisel, in die Aarwangenstrasse eingebogen bin! 3. Die Abzweigung Richtung Bannwil, wo die Beschuldigten in Ihren Einvernahmen ja behaup- ten, innert nur 20 sec. von ihrem Standort Anfang Wald, in Fahrtrichtung Niederbipp stehend, gewendet, und es in dieser kurzen Zeitspanne auch noch bis zur Barriere geschafft zu ha- ben, welche ja nach eigenem Bekunden bereits unten war, als sie dort ankamen! Dieses Manöver sei nachzustellen, und die Zeit zu stoppen, vom Wendemanöver, bei dem ja schliesslich auch noch der Verkehr beachtet werden muss, bis hin zur Barriere! ABSOLUT UNMÖGLICH!!! Allein diese Wiederlegung dieser unmöglichen, falschen Behauptung wird ih- re Verlogenheit, und ganz ihren glasklaren Belastungseifer beweisen! Denn ich hatte natür- lich, als es hinter mir zu klingeln begann, und sich die Barrieren langsam senkten, immer 3 wieder in meinen Rückspiegel geschaut, bis ich nach gut 30 sec. in einer leichten Linkskurve die Barriere aus dem Blickfeld verlor. ES WAR WEIT UND BREIT KEIN POLIZEIAUTO ZU SEHEN!!! 4. Nach diesen 3 Ortsterminen wird klar sein, dass diese beiden Beschuldigten mehrere angeb- liche Straftaten erfunden haben, um ihr eigenes absolut schändliche, ganz klar nicht Polizei- würdige Verhalten im Nachhinein auf diese Weise rechtfertigen zu können! Denn Sie wissen genau, gelingt es mir, sie der Lügen zu überführen, so dürfte ihre Zeit als Polizei-Beamte wohl vorbei sein!!! 5. Die einzige Frage die sich nun noch stellt ist: Lassen Sie es zu, dass ich 1. meine Unschuld beweisen, und gleichzeitig die Beschuldigten der Verleumdungen und falschen Anschuldi- gungen auf diese Weise überführen kann? Oder halten Sie es wie die Staatsanwaltschaft(en) des Kantons Bern, welche keinen eigenen Mitspieler auf die Strafbank schicken, sondern diese einfach nur um jeden Preis schützen will?!? 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind; im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Ver- fahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. In Art. 310 StPO werden die Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 6.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen. 6.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Im Bereich der üblen Nachrede ist die Prüfung von allgemeinen Rechtfertigungsgründen dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgelagert; wer gemäss Art. 14 StGB rechtmässig handelt, ist von der 4 Last des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 123 IV 97 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2). Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind Straf- behörden und mitunter Polizisten grundsätzlich verpflichtet, eine Straftat zu verfol- gen, wenn ihnen diesbezügliche Verdachtsmomente bekannt werden. 6.4 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO) 7. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufspflicht ein Delikt grundsätzlich zu verfolgen haben, ist zutreffend und ergibt sich u.a. aus dem Verfolgungszwang gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO. Polizisten, die Verdachtsmomenten nachgehen bzw. diese zur Anzeige bringen, handeln – vorbehältlich wissentlicher Falschbeschuldigungen – rechtmässig in Sinne von Art. 14 StGB. Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal er in seiner Beschwerde hauptsächlich vorbringt, die Behauptungen der Polizisten seien unwahr und er habe die Polizisten nicht gesehen. Vorab ergibt sich im Widerspruch dazu aus seiner Einsprache vom 22. Februar 2022, dass er das Polizeiauto hinter sich bemerkte, zumal er sein Weiterfahren in der Einsprache damit rechtfertigte, er habe die Polizei für jugendliche «Strassenrowdys» mit einem Polizeifahrzeug gehalten. Bereits aus dieser Begründung ergibt sich ohne Weite- res, dass die beiden Beschuldigten guten Grund hatten, den Beschwerdeführer zu bezichtigen, er habe sich einer Polizeikontrolle entzogen. Durch diese Anzeige durch die beiden Beschuldigten wurde folglich offensichtlich weder mit Blick auf den objektiven noch den subjektiven Tatbestand eine der vom Beschwerdeführer angezeigten Straftaten begangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch als ausgeschlossen, den Beschuldigten nachzuweisen, sie hätten den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht einer an- deren Straftat bezichtigen wollen. Hierfür fehlt jedweder Anhaltspunkt. Selbst wenn die beiden Beschuldigten sich betreffend das Befahren einer Einbahnstrasse durch ihn geirrt haben sollten, wovon gestützt auf die weitgehend unverständlichen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, er- schiene es immer noch als ausgeschlossen, ihnen nachzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht falsch beschuldigen wollten. Sofern Poli- zeibeamte (subjektiv) den Verdacht hegen, ein Delikt könnte begangen worden sein, sind sie grundsätzlich zur Verfolgung verpflichtet. Die endgültige Klärung der Strafbarkeit ist demgegenüber gerade nicht Sache des anzeigenden Polizisten, sondern Gegenstand des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Ortsbegehung daran etwas ändern sollte, dass die Beschwerdeführer selbst im (unwahrscheinlichen) Falle ei- nes Irrtums über sein Verhalten rechtmässig gehandelt hätten. Seine Beweisanträ- ge betreffen damit unerhebliche Tatsachen. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist nach dem Gesagten mitsamt den damit verknüpften Beweisanträgen abzuweisen. 5 8. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde akzessorisch die Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rügt, bringt er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen eine gesamte Behörde vor. In einem sol- chen ist darzulegen, weshalb jedes einzelne Mitglied einer Behörde befangen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.4 und 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Be- schwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Da es sich um ein akzessorisch zur Beschwerde anhängig gemach- tes Gesuch handelt und auf das Gesuch nicht eingetreten werden muss, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.3). Das Gesuch wäre ohnehin abzuweisen ge- wesen. Der Umstand, dass die Angehörigen von Kriminalpolizei und Staatsanwalt- schaft sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei zusammenarbeiten (vgl. Art. 15 f., Art. 306-312 StPO), lässt sie nicht generell als gegenseitig befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.4). Das Ausstandsgesuch erwiese sich daher auch in materieller Hinsicht offensichtlich als unbegründet. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsgesuch werden keine Kosten ausgeschieden. Entsprechend seinem Unterliegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1+2 ist mangels Schriftenwechsel kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8