Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zivilverfahren weiterhin von Rechtsanwältin B.________ vertreten lässt und diese während Hängigkeit des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung einen Gerichtstermin wahrgenommen hat, lässt ausserdem vermuten, dass die geltend gemachte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht besonders schwer sein kann. 4.3 Mit Blick auf das Dargelegte gelangte das Regionalgericht zu Recht zum Ergebnis, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist – soweit auf diese eingetreten werden kann – abzuweisen.