_ (Ort) zu den Akten gereicht worden ist und welcher ein gewöhnliches Bewegungsprofil (und kein Auflauern) aufzeigen soll, belegt, dass sie den Beschwerdeführer in seinem Sinn verteidigt. Wie erwähnt, reicht der subjektive Wille des Beschwerdeführers allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zivilverfahren weiterhin von Rechtsanwältin B.____