Und schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie sich nicht auf eine gemeinsame Strategie hätten einigen können. Der Beschwerdeführer beteuert seine Unschuld und der Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin vom 23. Mai 2022, mit welchem der «Routenverlauf» des Beschwerdeführers an seinem Wohnort in E.________ (Ort) zu den Akten gereicht worden ist und welcher ein gewöhnliches Bewegungsprofil (und kein Auflauern) aufzeigen soll, belegt, dass sie den Beschwerdeführer in seinem Sinn verteidigt.