Zu Recht machte das Regionalgericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich anlässlich der Verhandlung wird äussern können. Dass die amtliche Verteidigung nicht mit gleicher Aktivität vorgeht, mag ihm missfallen, doch ist ihr Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden und vermag die Glaubhaftmachung der Störung des Vertrauensverhältnisses resp. einer unwirksamen Verteidigung nicht darzutun. Und schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie sich nicht auf eine gemeinsame Strategie hätten einigen können.