Dass er das Bedürfnis hat, sich gegenüber den Strafbehörden zu äussern, sobald er von einer Verfügung Kenntnis erhält, 6 ist nachvollziehbar. Indes ist nicht jede seiner weitschweifigen und sich wiederholenden Eingaben für das Verfahren erforderlich. Zu Recht machte das Regionalgericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich anlässlich der Verhandlung wird äussern können.