sprache beim Regionalgericht entgegengenommen hat, lässt nicht darauf schliessen, dass die amtliche Verteidigerin die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers vernachlässigt hat oder vernachlässigen würde. Aus verschiedenen persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seitens der amtlichen Verteidigerin sehr wohl mit Orientierungskopien bedient worden ist, reichte er solche doch selbst als Beilagen ein (so z.B. die Verfügung betreffend Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO [Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. März 2022]).