Darin nun aber eine – für einen Anwaltswechsel notwendige – schwere Pflichtverletzung zu erblicken (welche z.B. in einem Fristversäumnis liegen würde), ginge zu weit, zumal im Zeitpunkt der Einspracheerhebung (Donnerstag 17. März 2022) die Einsprachefrist (Fristende: Montag 21. März 2022) noch längst nicht abgelaufen war. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022, mit welcher das Verfahren zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht überwiesen worden war, angeblich erst anlässlich seiner persönlichen Vor-