Zwar trifft zu, dass nicht die amtliche Verteidigung, sondern der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Darin nun aber eine – für einen Anwaltswechsel notwendige – schwere Pflichtverletzung zu erblicken (welche z.B. in einem Fristversäumnis liegen würde), ginge zu weit, zumal im Zeitpunkt der Einspracheerhebung (Donnerstag 17. März 2022) die Einsprachefrist (Fristende: Montag 21. März 2022) noch längst nicht abgelaufen war.