Gestützt auf die Akten darf weiter von einer dem Strafverfahren angemessenen Vertretung ausgegangen werden. So nahm die amtliche Verteidigerin an der Vergleichsverhandlung vom 1. Juli 2021 und an den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin vom 17. August 2021 und 2. September 2021 teil und machte von der ihr gesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO Gebrauch, indem sie Beweismittel einreichte. Auch im Verfahren vor dem Regionalgericht stellte sie im Hinblick auf die Verhandlung Beweisanträge (Eingabe vom 23. Mai 2022).