__, auszumachen. Zur Begründung kann auf die unter E. 3.1 wiedergegebenen Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist, dass die amtliche Verteidigerin spanisch und deutsch spricht, somit eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ohne Dolmetscher und damit problemlos möglich ist. Gestützt auf die Akten darf weiter von einer dem Strafverfahren angemessenen Vertretung ausgegangen werden.