Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres Mandanten ist.