Aufgrund der Tatsache, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, habe sie ihm stets den Inhalt der jeweiligen Verfügungen, Beschlüsse etc. in spanischer Sprache erklärt. Eine Kommunikation mit ihm sei, da sie spanischer Muttersprache sei, direkt möglich und werde schriftlich und mündlich wahrgenommen. Sie habe den Beschwerdeführer überdies immer rechtzeitig und ausreichend informiert. Rechtsverletzungen ihrerseits würden keine bestehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihre Vertretung im Zivilprozess nicht beanstandet. Dort vertrete sie ihn nach wie vor (so u.a. an der Verhandlung vom 24. Mai 2022).