Die Strafverfahren seien eng miteinander verknüpft und der Beschwerdeführer sei einerseits Privatkläger, andererseits beschuldigte Person. Sie nehme ihre Arbeit sehr ernst und vertrete den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschwerdeführer werde jeweils umgehend mit Orientierungskopien (inkl. Kurzbrief) bedient. Aufgrund der Tatsache, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, habe sie ihm stets den Inhalt der jeweiligen Verfügungen, Beschlüsse etc. in spanischer Sprache erklärt.