Dies sei Beleg dafür, dass die Zusammenarbeit äusserst mangelhaft und die Kommunikation ungenügend sei. Auch wenn die Verteidigung nicht das Sprachrohr der von ihr verteidigten Person sei, sei für eine hinreichende Zusammenarbeit doch unabdingbar, dass man sich auf eine gemeinsame Strategie verständigen könne. Sei dies nicht der Fall, wäre dies ein Grund, das Mandatsverhältnis auch von Seiten des Rechtsbeistands in Frage zu stellen. Ganz offenbar gelinge es der amtlichen Verteidigerin nicht, ihn entsprechend zu instruieren. 3.3 Rechtsanwältin B.__