3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigen sich die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin einerseits und die unwirksame Verteidigung andererseits im Umstand, dass er selbst Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und auch sonst viele Eingaben eigenhändig verfassen und einreichen musste. Dies sei Beleg dafür, dass die Zusammenarbeit äusserst mangelhaft und die Kommunikation ungenügend sei.