Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten kann auch weiterhin durch die bestehende amtliche Ver- 3 teidigung gewährleistet werden, weshalb der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist. Demnach erfolgen die Zustellungen für den Beschuldigten weiterhin rechtsgültig an seine Verteidigung (Art. 87 Abs. 3 StPO).