In seiner Rechtsunkenntnis vermischt er die einzelnen Verfahren und deren Stadien. Nach dem Gesagten kann eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten kann auch weiterhin durch die bestehende amtliche Ver- 3 teidigung gewährleistet werden, weshalb der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.