Gestützt auf die geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht einfach gestaltet. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung wiegt das subjektive Empfinden des Beschuldigten aber nicht derart schwer und kann insbesondere nicht objektiviert werden. Die anspruchsvolle Zusammenarbeit dürfte mehr am Beschuldigten liegen als an einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zur Verteidigung. In seiner Rechtsunkenntnis vermischt er die einzelnen Verfahren und deren Stadien.