Verfahrensschritte miteinander vermischt und nicht in der unmittelbaren Zusammenarbeit mit der Verteidigung. In seiner zunehmenden Verzweiflung ist der Beschuldigte sehr umtriebig und macht wöchentliche Eingaben ans Gericht, die weder erforderlich noch für das Verfahren dienlich sind. Vielmehr sind die Standpunkte zur Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen, die bisherige Zurückhaltung der Verteidigung ist gesetzlich begründet (vgl. auch Ziffer 7). Gestützt auf die geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht einfach gestaltet.