Entsprechend wurde ihm im vorliegenden Strafverfahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet, die seine Muttersprache spricht. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Verteidigung eine objektive Pflichtverletzung begangen hat. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten, nicht adäquat vertreten zu sein, dürfte mehrheitlich auf dem Umstand basieren, dass er die verschiedenen Verfahren resp. Verfahrensschritte miteinander vermischt und nicht in der unmittelbaren Zusammenarbeit mit der Verteidigung.