_ wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag zu äussern. Sie führte fristgerecht aus, dass sie die Verteidigung sorgfältig ausgeführt und ihn stets pünktlich und ausreichend informiert habe, jeweils in seiner Muttersprache. Sie vertrete den Beschuldigten in mehreren Verfahren und sei mit der Materie bestens vertraut. Ein Anwaltswechsel sei weder begründet noch sinnvoll. […]