die Feststellung seiner Unschuld verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Gleiches gilt, soweit er im Beschwerdeverfahren von der Kantonspolizei, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland und der Abteilung 2 Soziales verlangt, diese hätten den zuständigen Behörden die von seiner Ehefrau begangenen strafbaren Handlungen zu melden.