b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt (hier die Verfügung vom 31. Mai 2022, mit welcher ein Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt worden ist) definiert und entsprechend begrenzt.