Gleiches tat das Regionalgericht unter Hinweis auf die Akten am 21. Juni 2022. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung weder als begründet noch als sinnvoll erachtet werde. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurden die jeweiligen Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt mit dem Hinweis, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.