Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 268 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach), Drohung, Tätlichkeiten (mehrfach) etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 31. Mai 2022 (PEN 22 96) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach), Drohung, Tät- lichkeiten (mehrfach) etc. hängig. Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. Juli 2022 angesetzt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das Regionalgericht den Antrag von A.________ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte weiterhin einen Wech- sel der amtlichen Verteidigung und schlug Fürsprecher C.________ als amtlichen Rechtsbeistand vor. Am 20. Juni 2022 ging eine weitere persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 mit diversen Beilagen bei der Beschwerde- kammer ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. Juni 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleiches tat das Regionalgericht unter Hinweis auf die Akten am 21. Juni 2022. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung weder als begründet noch als sinnvoll erachtet werde. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurden die jeweiligen Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt mit dem Hinweis, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Be- merkungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Aus- schlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt (hier die Verfügung vom 31. Mai 2022, mit welcher ein Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt worden ist) definiert und entsprechend begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2022 Ausführungen zu den von seiner Ehefrau erhobenen Vorwürfen macht bzw. den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und die Einstellung des Strafverfahrens resp. die Feststellung seiner Unschuld verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Gleiches gilt, soweit er im Beschwerdeverfahren von der Kantonspolizei, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland und der Abteilung 2 Soziales verlangt, diese hätten den zuständigen Behörden die von seiner Ehefrau begangenen strafbaren Handlungen zu melden. Abgesehen davon wurden die vor- erwähnten Anträge erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht, weshalb sie – selbst wenn sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegen würden – allein schon deshalb nicht zu beachten sind. 3. 3.1 Das Regionalgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit folgender Begründung ab: Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte vorab durch D.________ verteidigt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 wurde die Beendigung dieses Mandatsverhältnisses angezeigt. Danach ersuchte Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigung, was mit Verfügung vom 30. Ju- li 2021 gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte einen Vertei- digerwechsel. Im Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wirft der Beschuldigte seiner amtli- chen Verteidigerin diverse Verfehlungen vor. Er fühle sich durch die Verteidigerin schutzlos und recht- lich nicht abgesichert. Es fehle an der Kommunikation und Koordination. Er ersuche um persönliche Benachrichtigung und um Beistellung eines anderen Pflichtverteidigers. Rechtsanwältin B.________ wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag zu äussern. Sie führte fristgerecht aus, dass sie die Verteidigung sorgfältig ausgeführt und ihn stets pünktlich und ausreichend informiert ha- be, jeweils in seiner Muttersprache. Sie vertrete den Beschuldigten in mehreren Verfahren und sei mit der Materie bestens vertraut. Ein Anwaltswechsel sei weder begründet noch sinnvoll. […] Gerichtsnotorisch ist, dass der Beschuldigte neben dem vorliegenden Strafverfahren PEN 22 96 in mehrere Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder Gericht, aber auch in zivilrechtliche Verfahren involviert ist. Aus seiner Korrespondenz wird ersichtlich, dass er die verschiedenen Verfahren resp. Verfahrensstadien miteinander vermischt. Angesichts der sprachlichen Probleme, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er ein juristischer Laie ist, ist dies nachvollziehbar. Entsprechend wurde ihm im vorliegenden Strafverfahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet, die seine Muttersprache spricht. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Verteidigung eine objektive Pflichtverletzung begangen hat. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten, nicht adäquat vertreten zu sein, dürfte mehrheitlich auf dem Umstand basieren, dass er die verschiedenen Verfahren resp. Verfahrensschrit- te miteinander vermischt und nicht in der unmittelbaren Zusammenarbeit mit der Verteidigung. In sei- ner zunehmenden Verzweiflung ist der Beschuldigte sehr umtriebig und macht wöchentliche Eingaben ans Gericht, die weder erforderlich noch für das Verfahren dienlich sind. Vielmehr sind die Standpunk- te zur Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen, die bisherige Zurückhaltung der Verteidigung ist gesetzlich begründet (vgl. auch Ziffer 7). Gestützt auf die geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht einfach gestaltet. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung wiegt das subjektive Empfinden des Be- schuldigten aber nicht derart schwer und kann insbesondere nicht objektiviert werden. Die anspruchs- volle Zusammenarbeit dürfte mehr am Beschuldigten liegen als an einem zerrütteten Vertrauensver- hältnis zur Verteidigung. In seiner Rechtsunkenntnis vermischt er die einzelnen Verfahren und deren Stadien. Nach dem Gesagten kann eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten kann auch weiterhin durch die bestehende amtliche Ver- 3 teidigung gewährleistet werden, weshalb der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abzu- weisen ist. Demnach erfolgen die Zustellungen für den Beschuldigten weiterhin rechtsgültig an seine Verteidigung (Art. 87 Abs. 3 StPO). 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigen sich die Störung des Vertrauensver- hältnisses zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin einerseits und die unwirk- same Verteidigung andererseits im Umstand, dass er selbst Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und auch sonst viele Eingaben eigenhändig verfassen und ein- reichen musste. Dies sei Beleg dafür, dass die Zusammenarbeit äusserst mangel- haft und die Kommunikation ungenügend sei. Auch wenn die Verteidigung nicht das Sprachrohr der von ihr verteidigten Person sei, sei für eine hinreichende Zu- sammenarbeit doch unabdingbar, dass man sich auf eine gemeinsame Strategie verständigen könne. Sei dies nicht der Fall, wäre dies ein Grund, das Mandatsver- hältnis auch von Seiten des Rechtsbeistands in Frage zu stellen. Ganz offenbar ge- linge es der amtlichen Verteidigerin nicht, ihn entsprechend zu instruieren. 3.3 Rechtsanwältin B.________ führte am 23. Juni 2022 – wie bereits in ihrer Eingabe an das Regionalgericht vom 23. Mai 2022 – aus, dass sie den Beschwerdeführer in mehreren Verfahren vertrete resp. vertreten habe, so – seit 2. Juni 2021 – im Zivil- prozess betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids, in diversen Verfahren vor der KESB Oberland, in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Oberland und seit 28. Juni 2021 auch im Strafverfahren. Inzwischen seien mehrere Strafpro- zesse hängig. Die Strafverfahren seien eng miteinander verknüpft und der Be- schwerdeführer sei einerseits Privatkläger, andererseits beschuldigte Person. Sie nehme ihre Arbeit sehr ernst und vertrete den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschwerdeführer werde jeweils umgehend mit Orien- tierungskopien (inkl. Kurzbrief) bedient. Aufgrund der Tatsache, dass er der deut- schen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, habe sie ihm stets den Inhalt der je- weiligen Verfügungen, Beschlüsse etc. in spanischer Sprache erklärt. Eine Kom- munikation mit ihm sei, da sie spanischer Muttersprache sei, direkt möglich und werde schriftlich und mündlich wahrgenommen. Sie habe den Beschwerdeführer überdies immer rechtzeitig und ausreichend informiert. Rechtsverletzungen ihrer- seits würden keine bestehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihre Vertre- tung im Zivilprozess nicht beanstandet. Dort vertrete sie ihn nach wie vor (so u.a. an der Verhandlung vom 24. Mai 2022). 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sach- kundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleis- 4 teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, so- fern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vor- bereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vor- sorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleis- tet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen An- spruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauens- verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung er- heblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ei- ne engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis be- einträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprach- rohr ihres Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass die amtliche Verteidigung problematische, aber von der beschuldigten Person ge- wünschte Verteidigungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, wel- che Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und ge- 5 boten erachtet. Ihr Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidi- gung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, auszu- machen. Zur Begründung kann auf die unter E. 3.1 wiedergegebenen Ausführun- gen des Regionalgerichts verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist, dass die amtliche Verteidigerin spanisch und deutsch spricht, somit eine Kommunikation mit dem Beschwerdefüh- rer ohne Dolmetscher und damit problemlos möglich ist. Gestützt auf die Akten darf weiter von einer dem Strafverfahren angemessenen Vertretung ausgegangen wer- den. So nahm die amtliche Verteidigerin an der Vergleichsverhandlung vom 1. Juli 2021 und an den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin vom 17. August 2021 und 2. September 2021 teil und machte von der ihr gesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO Gebrauch, indem sie Beweismittel einreichte. Auch im Verfahren vor dem Regionalgericht stellte sie im Hinblick auf die Verhandlung Be- weisanträge (Eingabe vom 23. Mai 2022). In den Akten lassen sich weiter keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sie ihre anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Zwar trifft zu, dass nicht die amtliche Verteidigung, sondern der Beschwerdeführer Ein- sprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Darin nun aber eine – für einen An- waltswechsel notwendige – schwere Pflichtverletzung zu erblicken (welche z.B. in einem Fristversäumnis liegen würde), ginge zu weit, zumal im Zeitpunkt der Ein- spracheerhebung (Donnerstag 17. März 2022) die Einsprachefrist (Fristende: Mon- tag 21. März 2022) noch längst nicht abgelaufen war. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022, mit welcher das Verfahren zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalge- richt überwiesen worden war, angeblich erst anlässlich seiner persönlichen Vor- sprache beim Regionalgericht entgegengenommen hat, lässt nicht darauf schlies- sen, dass die amtliche Verteidigerin die anwaltliche Vertretung des Beschwerdefüh- rers vernachlässigt hat oder vernachlässigen würde. Aus verschiedenen persönli- chen Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seitens der amtlichen Verteidigerin sehr wohl mit Orientierungskopien bedient worden ist, reichte er sol- che doch selbst als Beilagen ein (so z.B. die Verfügung betreffend Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO [Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. März 2022]). Sollte der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022 tatsächlich nicht zugestellt erhalten haben, dürfte dies eher auf einem Verse- hen beruhen. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer – welcher sich mit verschiedenen Verfahren konfrontiert sieht – eine allfällige Orien- tierungskopie übersehen hat. Mit dem Regionalgericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunehmend verzweifelt (Hintergrund der Anzeige ist eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Besuchsregelung des gemeinsa- men Kindes) und daher sehr umtriebig ist. Dass er das Bedürfnis hat, sich gegenü- ber den Strafbehörden zu äussern, sobald er von einer Verfügung Kenntnis erhält, 6 ist nachvollziehbar. Indes ist nicht jede seiner weitschweifigen und sich wiederho- lenden Eingaben für das Verfahren erforderlich. Zu Recht machte das Regionalge- richt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich anlässlich der Ver- handlung wird äussern können. Dass die amtliche Verteidigung nicht mit gleicher Aktivität vorgeht, mag ihm missfallen, doch ist ihr Vorgehen rechtlich nicht zu bean- standen und vermag die Glaubhaftmachung der Störung des Vertrauensverhältnis- ses resp. einer unwirksamen Verteidigung nicht darzutun. Und schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie sich nicht auf eine gemeinsame Strategie hätten einigen können. Der Beschwerdeführer beteuert seine Unschuld und der Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin vom 23. Mai 2022, mit welchem der «Routenverlauf» des Beschwerdeführers an seinem Wohnort in E.________ (Ort) zu den Akten gereicht worden ist und welcher ein gewöhnliches Bewegungs- profil (und kein Auflauern) aufzeigen soll, belegt, dass sie den Beschwerdeführer in seinem Sinn verteidigt. Wie erwähnt, reicht der subjektive Wille des Beschwerde- führers allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Angesichts der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer im Zivilverfahren weiterhin von Rechtsanwältin B.________ vertre- ten lässt und diese während Hängigkeit des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung einen Gerichtstermin wahrgenommen hat, lässt ausserdem vermuten, dass die geltend gemachte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht besonders schwer sein kann. 4.3 Mit Blick auf das Dargelegte gelangte das Regionalgericht zu Recht zum Ergebnis, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist – soweit auf diese eingetreten werden kann – abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. 4. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer persönlich (per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, H.________ (per A-Post) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per A-Post) Bern, 14. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9