5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.