Anhaltspunkte für arglistig täuschendes Verhaltens und damit dafür, dass sich die A.________ oder andere Personen des (allenfalls versuchten) Betrugs oder wegen eines anderen Straftatbestands schuldig gemacht haben könnten, können nicht ausgemacht werden. Mangels deliktsrelevanter Anhaltspunkte resp. mangels eines hinreichenden Tatverdachts hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet, sofern überhaupt von einer hinreichenden Begründung gesprochen werden kann. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.