Sozialbehörden Leistungen erbringen mussten, lässt keinen Verdacht auf strafrechtlich verpöntes Handeln aufkommen. Wenn unklar ist, welche Sozialversicherung leistungspflichtig ist, kommen die gesetzlich vorgesehenen Vorleistungspflichten zum Zug (Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich erfolgreich die Berufsunfähigkeitsrente erstritten und die Pensionskasse hat die entsprechenden Rentenleistungen nachbezahlt. Anhaltspunkte für arglistig täuschendes Verhaltens und damit dafür, dass sich die A.____