_ geplündert worden sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Verbuchung der Rentenbeträge auf dem individuellen Konto der F.________ oder auf der Rentenbescheinigung. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ab 2014 zunächst die Erwerbsunfähigkeit abgesprochen worden war resp. die A.________ Rentenleistungen verweigert hatte, somit möglicherweise andere Sozialversicherungen resp. Sozialbehörden Leistungen erbringen mussten, lässt keinen Verdacht auf strafrechtlich verpöntes Handeln aufkommen.