5 oder Steuerbehörde) strafbar gemacht haben könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 23. Mai 2022 und 7. Juni 2022 vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine Ausführungen sind in weiten Teilen sehr diffus und teils ungebührlich. Inwiefern er – und andere Versicherte – durch die A.________ geplündert worden sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.