besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1 und 135 IV 76 E. 5.2). 4.3 Gemäss Akten hatte der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren diverse Amtsstellen angeschrieben und dabei auf mutmassliche Missstände hingewiesen, die er im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit erlebt haben soll.