Vielmehr handle es sich um einen Rundumschlag von diffusen, aus den Schilderungen nicht fassbaren Vorwürfen gegen Personen und Institutionen, die offenbar dem Beschwerdeführer missliebige Entscheide, Verfügungen oder Stellungnahmen getroffen bzw. verfasst hätten. Bei den eingereichten Unterlagen würde es sich um Dokumente zu früheren Abklärungen oder geführten Prozessen handeln. Strafrechtlich relevantes Verhalten gehe auch aus diesen nicht hervor. Ein für die Strafverfolgung hinreichender Tatverdacht sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde.