von besonderen Machenschaften ergeben. Inwiefern sich die aufgeführten Personen und Behörden des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht hätten, sei nicht ersichtlich und gemäss den wirr erscheinenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich um einen Rundumschlag von diffusen, aus den Schilderungen nicht fassbaren Vorwürfen gegen Personen und Institutionen, die offenbar dem Beschwerdeführer missliebige Entscheide, Verfügungen oder Stellungnahmen getroffen bzw. verfasst hätten.