Nach Hinweis, wonach sie grundsätzlich nur zur Verfolgung der in ihrer Region begangenen Straftaten zuständig und nicht Aufsichts- oder Beschwerdebehörde für verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtliche Entscheide sei, gelangte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht genau feststellen lasse, wer genau wegen welcher Tathandlungen einer Tat, die das Strafgesetzbuch oder ein Nebengesetz unter Strafe stelle, beschuldigt sein soll.