nicht im Rubrum aufgeführt. Entsprechend werden sie, die ohnehin keine Kenntnis von der erfolgten Nichtanhandnahme erhalten haben, auch nicht über den Ausgang dieses Verfahrens informiert. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zumindest sinngemäss eine mündliche Anhörung (Ich erwarte umgehend seriöse Gesprächstermine). Dieser Antrag ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich.