382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerde den Formerfordernissen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenbleiben, da sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen ist. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer in seiner undatierten Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 13. Juni 2022) eine Entschädigung geltend macht, da er angeblich wegen der Berner Justiz ein Konzert verpasst habe. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2022.