Dieser Aufforderung kam D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 nach und bestätigte seinen Rechtsmittelwillen. Am 13. Juni 2022 ging ein weiteres, undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.