Ein gegen die Nichtanhandnahme gerichtetes Schreiben von D.________ vom 23. Mai 2022 leitete die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 zur Prüfung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer D.________ auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser Aufforderung kam D.__