Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 260 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________ Beschuldigte 2 B.________ Beschuldigte 3 C.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2022 (BM 22 14751) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein von D.________ initiiertes Verfah- ren wegen Versicherungsbetrugs – gemäss Verfügung angeblich begangen durch unbekannte Täterschaft, möglicherweise durch Mitarbeitende der A.________, des Rechtsdiensts der L.________ und des Rechtsdiensts der E.________ einerseits und durch Dr. med. C.________ und Rechtsanwältin B.________ andererseits – nicht an die Hand. Ein gegen die Nichtanhandnahme gerichtetes Schreiben von D.________ vom 23. Mai 2022 leitete die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 zur Prüfung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer D.________ auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine an die Staatsan- waltschaft adressierte Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser Aufforde- rung kam D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 nach und bestätigte seinen Rechtsmittelwillen. Am 13. Juni 2022 ging ein weiteres, undatier- tes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtan- handnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwer- de den Formerfordernissen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenblei- ben, da sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen ist. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerde- führer in seiner undatierten Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 13. Juni 2022) eine Entschädigung geltend macht, da er angeblich wegen der Berner Justiz ein Konzert verpasst habe. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Nichtanhandnahmever- fügung vom 2. Mai 2022. Mit seinem Antrag auf Entschädigung der Konzertkosten geht er über den Streitgegenstand hinaus. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führte im Rubrum der angefochtenen Verfügung als mögli- che Tatverdächtige die L.________ und die E.________ auf. Nach Einsicht in die Akten ist für die Beschwerdekammer indes nicht nachvollziehbar, weshalb diese als möglicherweise tatverdächtigt aufgenommen worden sind. Da sich der Be- 2 schwerde nicht – auch nicht sinngemäss – entnehmen lässt, dass sich diese auch gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend L.________ und E.________ richtet, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er denn gegen diese überhaupt Anzeige erstattet hatte, insoweit mit der Nichtanhandnahme einverstanden ist. Vor diesem Hintergrund werden die L.________ und die E.________ im Beschwerdeverfahren nicht als «Beschuldigte» aufgenommen resp. nicht im Rubrum aufgeführt. Entsprechend werden sie, die oh- nehin keine Kenntnis von der erfolgten Nichtanhandnahme erhalten haben, auch nicht über den Ausgang dieses Verfahrens informiert. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zumindest sinngemäss eine mündliche Anhörung (Ich erwarte umgehend seriöse Gesprächstermine). Dieser Antrag ist abzuweisen. Be- schwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie nachfol- gend ausgeführt, teils als wirr bezeichnet werden müssen, ändert daran nichts. 3. Der angefochtenen Verfügung lassen sich folgender Sachverhalt und folgende Be- gehren des Beschwerdeführers entnehmen: Am 22. April 2022 trafen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern durch die F.________ Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen D.________ und der F.________ ein. Im Mail vom 12. April 2022 be- richtet D.________ von einem Sozialversicherungsbetrug der A.________ gegen die AHV, IV, ALV und EO und führt aus, dass es sich hierbei um kriminelle Steuerkorrekturen der Behörden auf Basis der Lohnausweise für verweigerte Berufsinvaliditätsrenten geht. Weiter beschreibt er, dass es sich um staatliche Gauner handle, welche in die eigene Tasche arbeiten (vergleichbar mit dem SECO Skan- dal). Abschliessend behauptet er, dass er selber mit diesen Betrügern kein Vertragsverhältnis einge- gangen sei, damit sie ihn und die Sozialversicherungen nicht plündern. Am 27. April 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein weiteres Schreiben von D.________ mit dem Betreff «Strafanzeige wegen umfassendem Versicherungsbetrug Basis Doku- ment 1 IK der F.________» ein. Mit der Anzeige wurden diverse Unterlagen eingereicht. Bei den bei- gelegten Unterlagen soll es sich um eine Aktenübersicht des umfassenden Versicherungsbetrugs von Dr. C.________ und Anwältin B.________ gegen alle Sozialversicherungen A.________, PK Stadt Zürich AHV, IV, AL, EO, handeln. D.________ schreibt, dass er von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland eine sofortige Intervention zum Betrugsskandal der Schweizer Rechtsgeschichte fordere. D.________ sei seit 10 Jahren Opfer der beispiellosen Betrügerbande. Es werden diverse Ausführun- gen zu einem Sozialversicherungsbetrug gemacht, den die F.________ angeblich begangen haben soll. D.________ schildert, dass er das Betrugsopfer sei und man ihm sein Vermögen geraubt habe um ihn fürsorgefähig zu nötigen. Man habe ihn mit seinen Prämien für die Rechtsschutzversicherung der G.________ mit CHF 25’000 beraubt und es hätten für ihn Schäden in Millionenhöhe resultiert. Er fordert die sofortige Festnahme diverser Personen und Institutionen, so u.a. des Rechtdiensts A.________ und des CEO, des Psychiaters Dr. med. FMH C.________, der Anwältin B.________, der IV-Stelle Bern, des Rechtsdienst K.________, des Rechtsdienstes der L.________, der E.________, H.________, I.________, des J.________ vom M.________, des Verwaltungsgerichts und der Steuerverwaltung Bern, usw.. […] 3 D.________ beschuldigt u.a. Dr. med. C.________, B.________, weil sich diese «selber wegen um- fassendem Versicherungsbetrug gegen alle Sozialversicherungen A.________, PK Stadt Zürich AHV, IV, AL, EO, eingeklagt» hätten. Er sieht sich sinngemäss als Betrugsopfer der Behörden, da man ihm das Vermögen geraubt habe, um ihn fürsorgeabhängig zu machen. Er schreibt von einer «kriminellen Steuerkorrektur der Behörden Bern auf Basis des Lohnausweises für verweigerte Berufsinvaliditäts- rente», von krimineller Umverteilung von Prämien bezahlter obligatorischer Sozialversicherungen auf Gemeinden oder ähnlich, usw., wobei sich genannte Personen, Rechtsdienste und Institutionen an einem ausufernden Sozialversicherungsbetrug beteiligten. Nach Hinweis, wonach sie grundsätzlich nur zur Verfolgung der in ihrer Region be- gangenen Straftaten zuständig und nicht Aufsichts- oder Beschwerdebehörde für verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtliche Entscheide sei, gelangte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass sich aus der Eingabe des Beschwerdefüh- rers nicht genau feststellen lasse, wer genau wegen welcher Tathandlungen einer Tat, die das Strafgesetzbuch oder ein Nebengesetz unter Strafe stelle, beschuldigt sein soll. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines arglistigen Verhaltens wie des Einsatzes von Lügengebilden oder von besonderen Machenschaften ergeben. Inwiefern sich die aufgeführten Perso- nen und Behörden des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht hätten, sei nicht ersichtlich und gemäss den wirr erscheinenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich um einen Rundumschlag von diffusen, aus den Schilderungen nicht fassbaren Vorwürfen gegen Personen und Institutionen, die offenbar dem Beschwerdeführer missliebige Entscheide, Verfügungen oder Stellungnahmen getroffen bzw. verfasst hätten. Bei den eingereichten Unterlagen würde es sich um Dokumente zu früheren Abklärungen oder geführten Prozessen handeln. Strafrechtlich relevantes Verhal- ten gehe auch aus diesen nicht hervor. Ein für die Strafverfolgung hinreichender Tatverdacht sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen 4 nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs erfordert mithin eine arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtrieben- heit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinn liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfa- chen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinn von ei- gentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Anga- ben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1 und 135 IV 76 E. 5.2). 4.3 Gemäss Akten hatte der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren diverse Amtsstellen angeschrieben und dabei auf mutmassliche Missstände hingewiesen, die er im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit er- lebt haben soll. Soweit für die Beschwerdekammer eruierbar, hatte er im Jahr 2018 eine Berufsunfähigkeitsrente erstreiten können, so dass die A.________ ihm schliesslich rückwirkend einen grossen Rentenbetrag ausrichten musste, der schliesslich auf dem individuellen Konto der F.________ und der Rentenbescheini- gung zuhanden der Steuerbehörde ausgewiesen wurde. Rechtsanwältin B.________, Vertreterin von Dr. med. C.________ (Gutachter, welcher die Berufs- unfähigkeit attestiert haben soll), gratulierte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 zu seinem gegen die A.________ gewonnen Kampf. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, künftig verbale – u.a. persönlichkeitsverletzende – Angriffe auf ihren Man- danten zu unterlassen. Soweit der Beschwerdeführer die A.________ des angeblichen Betrugs bezichtigt, kann er nicht gehört werden. Gleiches gilt betreffend angeblich fehlbaren Verhal- tens von Rechtsanwältin B.________ und Dr. med. C.________. Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht hinweist, wären für die Verfolgung von im Kanton Zürich be- gangenen Straftaten nicht die Berner Strafverfolgungsbehörden zuständig. Inwie- fern sich allenfalls bernische Behörden resp. deren Mitarbeiter (z.B. F.________ 5 oder Steuerbehörde) strafbar gemacht haben könnten, ist ebenfalls nicht ersicht- lich. Was der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 23. Mai 2022 und 7. Juni 2022 vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine Ausführungen sind in weiten Teilen sehr diffus und teils ungebührlich. Inwiefern er – und andere Versicherte – durch die A.________ geplündert worden sein sollen, erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für strafbares Ver- halten im Zusammenhang mit der Verbuchung der Rentenbeträge auf dem indivi- duellen Konto der F.________ oder auf der Rentenbescheinigung. Auch der Um- stand, dass dem Beschwerdeführer ab 2014 zunächst die Erwerbsunfähigkeit ab- gesprochen worden war resp. die A.________ Rentenleistungen verweigert hatte, somit möglicherweise andere Sozialversicherungen resp. Sozialbehörden Leistun- gen erbringen mussten, lässt keinen Verdacht auf strafrechtlich verpöntes Handeln aufkommen. Wenn unklar ist, welche Sozialversicherung leistungspflichtig ist, kommen die gesetzlich vorgesehenen Vorleistungspflichten zum Zug (Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich erfolgreich die Berufsun- fähigkeitsrente erstritten und die Pensionskasse hat die entsprechenden Renten- leistungen nachbezahlt. Anhaltspunkte für arglistig täuschendes Verhaltens und damit dafür, dass sich die A.________ oder andere Personen des (allenfalls ver- suchten) Betrugs oder wegen eines anderen Straftatbestands schuldig gemacht haben könnten, können nicht ausgemacht werden. Mangels deliktsrelevanter Anhaltspunkte resp. mangels eines hinreichenden Tat- verdachts hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegrün- det, sofern überhaupt von einer hinreichenden Begründung gesprochen werden kann. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Be- schuldigten sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (unter Beilage einer Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 02.05.2022 – per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (unter Beilage einer Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 02.05.2022 – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (unter Beilage einer Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 02.05.2022 – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt N. (mit den Akten sowie einer Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers – per Kurier) Bern, 16. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit 7 der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8