5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Einsprache vom 9. November 2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 25. Juni 2021 rechtzeitig erfolgte und gültig ist.