Des Weiteren hätten – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aufgrund des Hinweises im «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» die Regionalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft Oberland angefragt werden müssen, ob sie über zusätzliche Informationen betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verfügen. Genannte Anfragen wären zur Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers ohne Weiteres geeignet und zumutbar gewesen.