27) ersichtlich war, nicht unbesehen darauf verlassen dürfen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr bzw. nicht wieder aktuell ist. Wie gezeigt (E. 4.3), treffen die Strafbehörden im Zusammenhang mit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO weitreichende Abklärungspflichten. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft nicht mutmassen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (ebenfalls) eine falsche Adresse angegeben hatte oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden war.