Auch wenn es sich bei der Kopie der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Juli 2017 (Strafakten PEN 22 65, pag. 14) und der Verfügung des Migrationsdienstes vom 12. September 2016 (Strafakten PEN 22 65, pag. 23) um ältere Dokumente handelt, hätte sich die Staatsanwaltschaft in Anbetracht dessen, dass dieselbe Adresse auch aus dem vom 8. Juni 2021 datierenden «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (Strafakten PEN 22 65, pag. 27) ersichtlich war, nicht unbesehen darauf verlassen dürfen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr bzw. nicht wieder aktuell ist.