a StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, war dessen aktuelle Adresse («J.________ Delémont») aus verschiedenen, sich in den Verfahrensakten befindenden Dokumenten ersichtlich. Auch wenn es sich bei der Kopie der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Juli 2017 (Strafakten PEN 22 65, pag. 14) und der Verfügung des Migrationsdienstes vom 12. September 2016 (Strafakten PEN 22 65, pag.