Zunächst ist festzuhalten, dass mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer der Polizei bei der Kontrolle vom 26. Mai 2021 in Riedtwil bewusst fälschlicherweise angegeben hat, in Neuchâtel wohnhaft zu sein (Strafakten PEN 22 65, pag. 1-2). Auch wenn in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der aussageverweigerungsberechtigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen beschuldigten Person bei der Ermittlung der Personalien (z.B. Name, Adresse) grundsätzlich eine Aussage- bzw. Mitwirkungspflicht zukommt, hielt das Bundesgericht im Ur-