6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3). 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer der Polizei bei der Kontrolle vom 26. Mai 2021 in Riedtwil bewusst fälschlicherweise angegeben hat, in Neuchâtel wohnhaft zu sein (Strafakten PEN 22 65, pag. 1-2).