Anders als vom Regionalgericht vorgebracht, müsse immer die aktuellste Adressenangabe als die richtige gelten. Auch treffe es nicht zu, dass das «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» weniger aussagekräftig sei, da es aus einem anderen Verfahren stamme. Ganz im Gegenteil sei dieses Dokument ein Zeichen dafür, dass die im anderen Verfahren zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Oberland offenbar über weitere Informationen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers verfügte. Mithin wären weitere Nachforschungen angezeigt gewesen. 4.3 Gemäss Art.