Neuchâtel») früher mehrfach angegeben worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass diese Adresse weiterhin gelte. Zumal der Strafbefehl an der genannten Adresse nicht habe zugestellt werden können und die Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel gegenüber der Staatsanwaltschaft explizit bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht (mehr) wohnhaft sei, hätte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse nicht mehr aktuell sei.